Neues Waffengesetz
Neben der Freigabe der Gun-Replikanten kursierten auch Gerüchte von einer Verschärfung der Waffengesetze in Bezug auf Paintball. Stichwort kleiner Waffenschein.
Folgendes schrieb Tiger2002 im Paintballforum:
Ich hatte heute nochmal ein Gespräch zum Thema "kleiner Waffenschein". Es herrscht da wohl allgemeine Verwirrung auch bei der Polizei und bei Waffenhändlern (die es ja wissen sollten). Deshalb hab ich mir das Waffengesetz nochmal angeschaut. Ein Ausgangspunkt der Verwirrung ist, daß zum Begriff des "Verbringens" von Waffen einige Erklärungen weggefallen sind. Hier nochmal die relevanten Stellen:
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§12
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang
damit führt;
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt
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Die ganzen Geschichten mit verschlossen usw. sind verschwunden. Voraussetzung beim Transport ist also nur noch "nicht Schussbereit" und "nicht Zugriffsbereit". Das ist ja wohl schon durch Abnehmen von Hopper, Gasbuddel und Lauf sowie Transport im Kofferraum erfüllt.
Zum Schießen selbst:
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(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können
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Also auch hier alles im grünen Bereich. Die Formulierungen wurden eher etwas vereinfacht und entschärft.
Noch kurz zum Waffenbesitz:
quote:
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Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft_, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von
nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen
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Also "F" gestempelte Waffen können weiterhin erlaubnisfrei erworben und besessen werden. Transportieren zwischen Wohnung und Spielfeld ist auch kein Problem. Ich hoffe ich habe nichts übersehen und konnte etwas Klarheit schaffen.