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Saturday, April 12th 2003, 2:42am

Zugelassene Markierer / Transport

Allgemein
Damit ein Markierer in Deutschland zugelassen ist braucht er das F - Zeichen (Ein F in einem Fünfeck) welches am Markierer angebracht sein muss.
Die Markierer sind frei ab 18 Jahren und nicht waffenscheinpflichtig (1.WaffV §2). Das Überlassen von erwerbsfreien Schußwaffen an Personen unter 18 Jahren stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR belegt werden (WaffG §34 Abs.1).
Sie dürfen eine Mündungsenergie von 7,5 Joule nicht überschreiten.

Transport von Markierern
Markierer dürfen von Zuhause zum Spielfeld und zur Werkstatt transportiert werden, sonst nicht. Vor allem darf man die Markierer nicht mitführen.
Der Transport unterliegt einigen Vorschriften, die ihr einhalten solltet. Der Markierer muss 1. funktionsunfähig , und 2. zugriffssicher sein.
Zu 1. : Ihr solltet den Tank und die Ammo Box abmontieren, wenn ihr ganz sicher gehen wollt schraubt auch noch den Lauf ab.
Zu 2. : Ihr solltet den Markierer in einer Tasche oder einem Koffer im verschlossenen Kofferraum transportieren.
Ein Verstoß gegen diese Auflage kann mit empfindlichen Geldstrafen oder Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren geahndet werden (WaffG §35 (1)).
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2

Monday, July 7th 2003, 6:47pm

Neues Waffengesetz



Neben der Freigabe der Gun-Replikanten kursierten auch Gerüchte von einer Verschärfung der Waffengesetze in Bezug auf Paintball. Stichwort kleiner Waffenschein.

Folgendes schrieb Tiger2002 im Paintballforum:

Ich hatte heute nochmal ein Gespräch zum Thema "kleiner Waffenschein". Es herrscht da wohl allgemeine Verwirrung auch bei der Polizei und bei Waffenhändlern (die es ja wissen sollten). Deshalb hab ich mir das Waffengesetz nochmal angeschaut. Ein Ausgangspunkt der Verwirrung ist, daß zum Begriff des "Verbringens" von Waffen einige Erklärungen weggefallen sind. Hier nochmal die relevanten Stellen:



quote:
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§12

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang
damit führt;
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt

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Die ganzen Geschichten mit verschlossen usw. sind verschwunden. Voraussetzung beim Transport ist also nur noch "nicht Schussbereit" und "nicht Zugriffsbereit". Das ist ja wohl schon durch Abnehmen von Hopper, Gasbuddel und Lauf sowie Transport im Kofferraum erfüllt.

Zum Schießen selbst:


quote:
--------------------------------------------------------------------------------

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können

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Also auch hier alles im grünen Bereich. Die Formulierungen wurden eher etwas vereinfacht und entschärft.

Noch kurz zum Waffenbesitz:


quote:
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Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft_, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von
nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen

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Also "F" gestempelte Waffen können weiterhin erlaubnisfrei erworben und besessen werden. Transportieren zwischen Wohnung und Spielfeld ist auch kein Problem. Ich hoffe ich habe nichts übersehen und konnte etwas Klarheit schaffen.






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Lewisit

Candy Colored Clown

3

Tuesday, June 8th 2004, 11:04am

noch mehr zu lesen...

unser member ezechiel hat sich näher mit dem thema auseinander gesetzt:

"Da ja doch noch einiger Klärungsbedarf besteht und ich vor kurzem erst einen Lehrgang besucht habe der dieses Thema zum Teil behandelt hat erlaube ich mir hier mal eine kurze zusammenfassung und erklärung zu schreiben.


!!! Waffenschein !!! =Erlaubt den besitz und das führen von geladenen "SCHARFEN" Schußwaffen in der Öffentlichkeit, sowie den kauf von solchen und der dazugehörigen Munition.

Vorrausetzung =

1.) Gewerbliche Nutzung der Waffe z.B. Sicherheitsdienst (Geld- und Werttransporte) oder Jäger nach erbringung eines Nachweises das eine Waffe unabdingbar ist.

2.) Der Waffenführer durch ablegen einer Sachkundeprüfung beweist das er im umgang mit der Waffe geschult ist.

!!! Waffenbesitzkarte !!! = Erlaubt den besitz, jedoch nicht das führen einer Waffe in der Öffentlichkeit, dowie der dazugehörigen Munition.

Vorraussetzung =

1.) Der Waffenbesitzer muß einen nachweis darüber erbringen warum er die Waffe besitzen will.(z.B. Sportschütze)

!!! Kleiner Waffenschein !!! = Erlaubt den besitz sowie das Erwerben von Waffen mit PA kenzeichnung (Schreckschuß und Signalwaffen) sowie den besitz von Reizstoffen mit GS Prüfung (CS-Gas, Pfefferspray u.s.w.) und das mitführen in der Öffentlichkeit.

Vorrausetzung =

Der Antragsteller wird lediglich auf seine zuverlässigkeit geprüft (Als quellen dienen Polizeiliches Führungszeugniss, SchuFa Auskunft, Strafregister u.s.w)

!!! F-Stempel Waffen !!! = dürfen ohne eine Behördliche erlaubnis besessen und erworben werden. Dürfen jedoch nicht Schussbereit in der Öffentlichkeit geführt werden.


Begriffserklärung:

Führen = das mitnehmen einer Geldadenen Waffe in der Öffentlichkeit.

Transport = Das mitführen einer Ungeladenen und sicher verwahrten Waffe von Punkt A nach Punkt B ohne zwischen halte. Zusätzlich muß die Munition getrennt von der Waffe sicher Verwahrt werden.

Sicher Verwahrt = In einem abgeschloßenen Behälter der Schutzstufe 0 ( hält 5 minuten gegen Körperliche Gewalt stand schlagen, treten, werfen u.s.w.), dazu gehört nicht der Kofferraum eines Autos.


Quellen:

- Waffengesetz
- Buch Unterrichtung im Bewachungsgewerbe (1) Bewachungspersonal (Herausgegeben von DIHK - Deutsch Industrie und Handelskammer)
- Handschriftliche Unterlagen aus dem Unterricht gem §34a GewO


Ich hoffe ich konnte Euch hiermit helfen und weise darauf hin das ich keine Garantie für die Vollständigkeit übernehme. Aber als Tipp für interresierte Waffengesetz bei der Behörde anfordern und mitführen wenn ihr den Markierer dabei habt ansonsten wie oben beschrieben den Markierer Transportieren. Dann seit ihr auf der sicheren seite."

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